Information zur Abgabe von Pyrotechnischen Artikeln
Abgabevoraussetzungen für Feuerwerk und pyrotechnische Artikel
Die Abgabe von Feuerwerk und pyrotechnischen Artikeln unter dem Jahr ist durch eine Ausnahmegenehmigung für den Erwerb von einer Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) möglich.
Für Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz mit der Eintragung zum Erwerb von pyrotechnischen Artikeln und für Inhaber eines Gewerbes ist die Abgabe jederzeit mit Terminvereinbarung möglich.
Die Erlaubnis ist Teil der Bestellung und ist uns vorab per Mail an info@pyrotechnik-belinsky.de zu übersenden.
Für alle anderen Fälle gilt, die in der folgenden Liste aufgeführten Abgabevoraussetzungen:
Kategorie F1 Ganzjahresfeuerwerk oder auch Jugendfeuerwerk (Knallerbsen, Wunderkerzen, Tischfeuerwerk, Knatterblitze) |
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Kategorie F2 Silvesterfeuerwerk für den Endverbraucher (Raketen, Böller, Verbundbatterien, Römische Lichter und ähnliches) |
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Kategorie F3 Gartenfeuerwerk (Leuchteffekte, Batterien und bestimmte Raketen) |
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Kategorie F4 Großfeuerwerk (Kugel- und Zylinderbomben, großkalibrige Cakeboxen, Großfeuerwerk-Raketen) ab 21 Jahren gegen Vorlage einer Erlaubnis nach §§7,27 SprengG oder eines Befähigungsscheines nach §20 in Verbindung mit einer Erlaubnis nach §7 erwerbbar. |
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Kategorie T1 Technische Pyrotechnik (Bühnenfontänen, Bühnenknall) |
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Kategorie T2 Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung in Theater und auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind. |
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Kategorie P1 Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für andere Zwecke, die eine geringe Gefahr darstellen. Abgabe ab 18 Jahre. |
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Kategorie P2 Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnische Gegenstände für andere Zwecke, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind. |