Abgabevoraussetzungen für Feuerwerk
Prinzipiell ist die Abgabe von Pyrotechnik oder Feuerwerksartikeln ganzjährig bei Vorlage einer Ausnahmegenehmigung der Ordnungsbehörde zulässig.
In der Regel gelten jedoch folgende Voraussetzungen zur Abgabe unserer Produkte:
Kategorie F1 |
Hierunter fallen zum Beispiel Tischfeuerwerke, Scherzartikel oder Jugendfeuerwerke. Diese dürfen ganzjährig abgebrannt werden. |
Kategorie F2 |
Feuerwerke, die von erwachsenen, volljährigen Personen abgebrannt werden dürfen. |
Kategorie F3 Mittleres Feuerwerk (ehemalig Klasse III) |
Artikel aus dieser Kategorie dürfen nur von Personen mit einer speziellen Zulassung abgebrannt werde. Der pyrotechnische Satz ist geringer als in Artikeln der Kategorie F4, die Steighöhe ist ebenfalls geringer. |
Kategorie F4 Großfeuerwerk (ehemalig Klasse IV) |
Artikel aus dieser Kategorie dürfen nur von ausgebildeten Pyrotechnikern abgebrannt werden. |
Kategorie T1 |
Für technisches Feuerwerk der Kategorie T2/P2 ist für den Erwerb im gewerblichen Bereich ein Erlaubnisschein nach §7 und für den nicht gewerblichen Bereich eine Erlaubnis nach §27 SprengG erforderlich. Für die Verwendung auf Bühne (und gleichwertige Anwendung) ist aber in der Regel eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich (siehe §23 Absatz 3 1. SprengV). |
Kategorie T2 technisches Feuwerk |
Für technisches Feuerwerk der Kategorie T2/P2 ist für den Erwerb im gewerblichen Bereich ein Erlaubnisschein nach §7 und für den nicht gewerblichen Bereich eine Erlaubnis nach §27 SprengG erforderlich. |
Kategorie P1 technsches Feuerwerk |
Für technisches Feuerwerk der Kategorie T2/P2 ist für den Erwerb im gewerblichen Bereich ein Erlaubnisschein nach §7 und für den nicht gewerblichen Bereich eine Erlaubnis nach §27 SprengG erforderlich. |
Kategorie P2 technisches Feuerwerk |
Für technisches Feuerwerk der Kategorie T2/P2 ist für den Erwerb im gewerblichen Bereich ein Erlaubnisschein nach §7 und für den nicht gewerblichen Bereich eine Erlaubnis nach §27 SprengG erforderlich. Für die Verwendung auf Bühne (und gleichwertige Anwendung) ist aber in der Regel eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich (siehe §23 Absatz 3 1. SprengV). |
Kategorie ZA Anzündmittel |
Zündlitzen, Zündschnüre, ab 18 Jahren frei erhältlich. |
Kategorie ZZP Anzündmittel |
Zum Beispiel Matchtape, Anzündschnüre für technische Anwendungen, ab 18 Jahren frei erhältlich. |